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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der COGA GmbH

1. Allgemeines

Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der COGA GmbH („COGA“) ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen „(AGB“). Abweichende AGB des Kunden sind für COGA nur maßgebend, wennCOGA diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Die AGB von COGA gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlosausgeführt wird.

2.  Angebote und Aufträge

  • Alle Angebote von COGA sind freibleibend und Sofern eine Bestellung als Angebot im Sinne von § 145 BGB anzusehen ist, kann COGA diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Ein Vertragsverhältnis mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn COGA die schriftliche Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt („Auftragsbestätigung“) oder wenn COGA die Ware an den Kunden ausliefert.
  • Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht dieses Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich vereinbart
  • COGA führt alle Aufträge nach internen Herstell- und Konfektionierungsvorschriften durch, soweit nicht abweichend vereinbart.

3.  Preise und Zahlungsbedingungen

  • Soweit nicht schriftlich anderweitig vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung undzuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  • Rechnungen sind (10) Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht abweichendschriftlich Verzugszinsen werden in Höhe von 9% -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt vorbehalten
  • Die Zahlungspflicht des Kunden wird durch die geltendmachung von Mängelrügen oderLieferverzögerungen, die nicht von COGA zu vertreten sind, nicht berührt.
  • Eine Aufrechnung gegenüber COGA ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur dann berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht
  • Im Falle eines Produktionsstopp, z.B. bei Feststellung, dass das Füllgut oder das Verpackungsmaterial für eine vertragsgemäße Herstellung der Ware nicht geeignet sind,

 

berechtigt COGA, Teilzahlungen zu verlangen. COGA wird in einem solchen Fall den Kunden über denProduktionsstopp unverzüglich in Kenntnis setzen. Durch diesen Produktionsstopp entstehende Kosten trägt der Kunde, soweit dieser von ihm zu vertreten ist und werden von COGA nach Zeit – und Personalaufwand berechnet.

  • Werden COGA nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern oder werden vereinbarte Zahlungen nicht geleistet, ist COGAberechtigt, alle bestehende Forderungen gegen den Kunden zur Zahlung fällig zu stellen, noch ausstehenden Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

4.  Beendigung des Vertrages

  • Unbefristete Verträge oder solche, die nach Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer unbefristetfortbestehen, können beiderseits mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
  • Bei Verträgen, bei deren COGA Rohstoffe, Füllgut oder Verpackungsmaterialien („Packmaterial“) erwerben muss, ist COGA im Falle der Beendigung des Vertrages berechtigt, dem Kunden alle Kosten für die von COGA erworbenen Packmaterialien, mögliche Vernichtungskosten sowie entstandene Kosten für Maschinen und Werkzeuge in Rechnung zu Dies gilt nicht, wenn COGA einen wichtigen Grund fürdie Beendigung des Vertrages gesetzt hat und dem Kunden ein Festhalten am Vertrag unzumutbar war.
  • Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die Kosten für zu erwerbende Packmaterial unverhältnismäßig steigen, wird COGA unter Berücksichtigung dieser erhöhten Kosten dem Kunden ein modifiziertes Angebot unterbreiten. Sollte der Kunde dieses Angebot nicht annehmen, ist COGA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. COGA haftet hierbei nicht für eventuelle Schäden des Kunden.
  • Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt Unberührt.

5.  Lieferfristen

  • Die von COGA genannten Lieferfristen und -mengen sind
  • Der Beginn der von COGA angegebenen Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäßeErfüllung der Verpflichtungen des Kunden Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Im Falle von höherer Gewalt, Störungen im eigenen Betrieb, im Betrieb eines Zulieferers oder anderenUmständen, die COGA nicht zu vertreten hat, verlängern sich die Lieferfristen angemessen oder berechtigen COGA zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertrag oder einem nicht erfüllten Vertragsteil.
  • In den Fällen des Absatz 3 ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden gegen COGA
  • Im Falle eines Produktionsstopps (s. Ziffer 3.5) verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen umden Zeitraum der

6.  Lieferungen, Anlieferung von Verpackungsmaterial und Füllgut

  • Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen ab dem Betriebssitz von COGA in Haan.
  • COGA berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Im Falle des Annahmeverzugs oder schuldhafter Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten durch den Kunden, ist COGA berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorstehenden Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligenUntergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • a Mehr- und Minderlieferungen

Aus produktionstechnischen Gründen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge zulässig. Lieferungen innerhalb dieser Toleranz gelten als vertragsgemäß erfüllt. Der Kunde ist verpflichtet,die tatsächlich gelieferte Menge abzunehmen und zu den vereinbarten Preisen zu vergüten.

  • Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferungen auf Euro-Tauschpaletten. Sollten diese nicht getauscht werden, stellt COGA die Palettenkosten dem Kunden in
  • Vom Kunden für den jeweiligen Auftrag beizustellende Materialien (z.B. Füllgut und Verpackungsmaterial) sind COGA frei Werk Haan (CIP-Lieferungen innerhalb EU; DDP bei Anlieferungen außerhalb EU) anzuliefern.
  • Die Anlieferung der vom Kunden beizustellenden Materialien erfolgt zu den mit COGA vereinbarten Terminen und Mengen. Für nicht termingerecht angeliefertes Packmaterial, welches für die Erfüllung desAuftrages nicht mehr verwendet werden kann und bei COGA verbleibt, ist diese berechtigt, dem Kunden Lagerkosten in Rechnung zu stellen.

6.6. Füllgutbehältnisse sind mit Originalitätsverschluss bzw. so gesichert anzuliefern, dass ein nicht bestimmungsgemäßes Öffnen der Gebinde durch Dritte von COGA sofort erkannt werden kann. Stellt COGA ein solches nicht bestimmungsgemäßes Öffnen fest, wird sie den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen.

  • COGA überprüft bei Wareneingang (Füllgut und/oder beigestelltes Verpackungsmaterial) dieProduktidentität (Produktkennzeichnung) anhand eines Vergleichs von Gebinde Kennzeichnung und Lieferscheinangaben. Eine weitergehende Prüfung des Füllgutes und beigestellten Verpackungsmaterials nimmt COGA nicht vor.
  • Sofern der Kunde es wünscht, wird COGA die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken,die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

7. Gefahrenübergang

  • Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware am Standort Haan an den Kunden oder an den von ihm beauftragten Spediteur auf den Kunden über.

8.  Gewährleistung/Haftung/Regressverzicht

  • Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seinen nach 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • COGA haftet den Kunden gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten gemäß § 203 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Cura oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von COGA beruhen.Bei einer fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet COGA der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf Einhaltung die Kunden regelmäßig vertrauen dürfen.
  • Eine weitergehende Haftung von COGA ist
  • Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die von COGA hergestellte Ware einen Mangel aufweisen, derbereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird COGA die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Der Kunde hat COGA Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Die Beweislast, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, trägt der Kunde.
  • COGA haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg,entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden.
  • Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind,haftet COGA nur, wenn diese Person in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. COGA ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt).
  • Für Reaktionen zwischen Verpackungsmaterial und Füllgut ist der Kunde Der Kunde ist verpflichtet, COGA anzuzeigen, wenn bestimmte Materialien selbst oder bei der Verpackung gefährliche Eigenschaften aufweisen. Der Kunde haftet für alle Schäden,

 

die ohne Verschulden von COGA aus der Art und Natur der COGA übergebenen Materialien entstehen.

  • Der Kunde trägt für Gestaltung, Maße, Aufschriften und Beilagen der Verpackung die alleinige Verantwortung. COGA haftet nicht für die Richtigkeit der vom Kunden eingereichten Druckunterlagen und Eindrucke von EAN-Strichcodes.

9.  Anzeige von Mängeln/Verjährung

  • Der Kunde hat die von COGA gelieferte Ware unverzüglich und vor Weitergabe an Dritte zu prüfenund Mängel innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt COGA schriftlich
  • Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel.
  • Ein versteckter Mangel muss innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Entdeckung angezeigt werden, andernfalls gilt die Leistung auch bezüglich dieses Mangels als genehmigt. Nach Ablauf von drei (3)Monaten nach Empfang der Ware von COGA sind jegliche Mängelrügen ausgeschlossen, auch die für versteckte Mängel.
  • Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
  • Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen COGA beträgt ein

10. Eigentumsvorbehalt

  • Die von COGA gelieferte Ware und an der aus einer etwaigen Weiterverarbeitung entstehenden neue Ware steht bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt von COGA.
  • Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung, über die Ware zuverfügen, insbesondere sie zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der Ware vor Bezahlung tritt der Kundehiermit seine Kaufpreisforderung an COGA Diese nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von COGA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. COGA wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt
  • Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln
  • Solange das Eigentum noch nicht auf den Kunden übergegangen ist, hat der Kunde COGAunverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

11.  Werkzeuge/Schutzrechte

  • An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe besonderer Verpackungsformen sowie Kosten für Werkzeuge und Formteile etc. behält sich COGA Eigentums- und Urheberrechte Dies gilt auch für solcheschriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, COGA erteilt dem Kunden seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit COGA das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist in Ziffer 1 annimmt, sind diese Unterlagen COGA unverzüglich zurückzusenden.
  • Entwürfe besonderer Verpackungsformen sowie Kosten für Werkzeuge und Formteile werden in der Regel nur anteilig verrechnet. Sie bleiben in jedem Fall Eigentum von COGA
  • Von COGA gelieferte Entwürfe dürfen vom Kunden oder von Dritten ohne Einwilligung von COGA nichtverwendet Falls COGA nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden zu liefern hat, übernimmt COGA keine Haftung für Schutzrechtsverletzungen Dritter
  • Für alle Schäden, die COGA aus Verletzungen etwaiger Schutzrechte Dritter entstehen, haftet der Kunde. Er stellt COGA von den Verpflichtungen der Verpackungs – Verordnung oder anderenRechtsvorschriften oder Gesetzen, nach denen Verpackungen zu entsorgen sind, frei.

12.  Toleranzen

  • Durch die Bearbeitung der zu verpackenden Materialien sind Verluste am Füllgut nicht zu vermeiden, COGA bemüht sich, diese in den niedrigsten Grenzen zu halten, Verlust- undToleranzangaben seitens COGA stellen Erfahrungssätze dar, diese sind für COGA jedoch nicht verpflichtend.

13.  Allgemeine Bestimmungen/Salvatorische Klausel

  • Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Auslegung der internationalen Handelsklauseln nach den INCOTERMS 2010.
  • Sollten einzelne Teile der vorstehendenden Bedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben dieübrigen Bestimmungen und Vereinbarungen davon unberührt. An Stelle der unwirksamen Regelung, die die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt für Regelungslücken.

14.  Erfüllungsort, Geltendes Recht, Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Haan. Für die gesamten Rechtbeziehungen zwischen denParteien gilt ausschließlich das Recht, der Bundesrepublik Deutschland unter

Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder einöffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmen im Sinne von § 14

BGB, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von Rogall in Haan.

Haan, den 27.05.2025

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